Hallenordnung

 

1

Die Benützung der Hallen ist nur Personen, Vereinen oder von Lehrern begleiteten Schulen gestattet, welche eine schriftliche Bewilligung der Verwaltung der St. Jakobshalle Basel vorweisen können. Dier Bewilligungsinhaber haftet für die geregelte Rückgabe der von ihm gemieteten Räumlichkeiten sowie für entstandene Schäden. Bei Veranstaltungen, Wettkämpfen u.ä. haftet er auch für Schäden verursacht durch Besucherinnen und Besucher.
 

2

Beschädigungen oder Mängel sind dem Abwart oder der Verwaltung unter Angabe von Namen und Adresse unverzüglich zu melden. 
 

3

Die bewilligten Belegungszeiten sind einzuhalten. Zeitüberschreitungen werden nach dem für die entsprechende Räumlichkeit gültigen Tarif in Rechnung gestellt. 
 

4

Sowohl in den Hallen als auch in den Garderoben- und WC-Anlagen ist auf grösstmögliche Sauberkeit zu achten. 
 

5

Die Hallen dürfen nicht mit Strassenschuhen betreten werden, die Tennishalle nicht mit Schuhen, welche auf Sandplätzen benutzt wurden.
 

6

In der Gymnastik- und Fitnesshalle sind Ballspiele nicht gestattet.
 

7

Das Deponieren von Harz an Schuhen, Torpfosten und anderen Gegenständen ist verboten.
 

8

Die Benützung von Geräten, Einrichtungen und Musikanlagen ist bewilligungs- und kosten-pflichtig.
 

9

Die Benützung der Schwimmhalle ist aus Sicherheitsgründen (kein Bademeister) nur ab mindestens drei Besucher möglich, wovon eine als verantwortliche Person angegeben wird.
 

10

Für den Schiesskeller bestehen besondere Vorschriften, welche auf der Verwaltung bezogen werden können.
 

11

Rauchen, trinken und essen ist in den Hallen nicht gestattet.
 

12

Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung der St. Jakobshalle Basel jegliche Art von Haftpflicht, die mit der Benützung verbunden ist, ablehnt. Insbesondere haftet sie nicht für Verluste oder Diebstahl von Wertsachen. Den Benutzern wird empfohlen, durch geeignete Vor-kehrungen (Abschliessen, Kontrollen, Geld in die Halle mitnehmen) das Risiko zu minimieren.
 

13

Für Verlust oder missbräuchliche Verwendung von Schlüsseln, die am Empfang zu quittieren sind, haftet der Schlüsselempfänger.
 

14

Mieter, die sich nicht an die Hallenordnung halten, müssen mit einem Widerruf der Benützungs-bewilligung rechnen. In schweren Fällen können Hausverbote ausgesprochen werden oder polizeiliche Verzeigungen erfolgen.
 

15

Veranstaltungen haben gegenüber dem Trainingsbetrieb Priorität. Die Bewilligungsinhaber werden so früh als möglich über ausfallende Termine orientiert.
 

16

Definitiv gemietete Räumlichkeiten können bis 10 Tage vor dem Benutzungstermin ohne Rechnungsstellung annulliert werden (für Veranstaltungen gelten spezielle Vorschriften).
 

17

Gänge, Garderoben und Foyers dürfen nicht zum Einspielen benutzt werden.
 

18

Den Anordnungen der Hallenverwaltung oder des Technischen Dienstes (Hallenchef, Abwart) ist strikt Folge zu leisten.